Rechtliches

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.Allgemeines

(1) Für alle unsere Angebote und alle Vertragsabschlüsse mit uns – auch künftige – einschließlich Beratungen und sonstiger vertraglicher Leistungen, gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Erst unsere Auftragsbestätigungen oder Bestätigungsschreiben sind maßgebend für den Vertragsinhalt. Mündliche und fernmündliche Erklärungen und Nebenabreden unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich von der Zentrale schriftlich bestätigt wurden.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, wird nach den jeweils gültigen Won Ik Quartz Europe Produktspezifikationen gefertigt.
(4) Die von Ihnen noch nicht zur Lieferung eingeteilten Waren Ihrer Bestellung werden als Abruf ausgewiesen. Die Laufzeit von Abrufaufträgen ist maximal auf 12 Monate begrenzt. Sie haben die Möglichkeit, die Abrufmenge mit entsprechender Vorlaufzeit zur Lieferung einzuteilen. Wir sind bei Abrufaufträgen nicht zur Lagerhaltung verpflichtet, wenn nicht eine schriftliche Abmachung getroffen wurde.
(5) Eine Änderung oder Stornierung erteilter Aufträge/Abrufaufträge bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Genehmigung. Bereits gefertigte Waren müssen in jedem Fall abgenommen werden, in allen anderen Fällen ist zu mindestens ein Kompensationsauftrag zu erteilen.
(6) Rücksendungen von Verpackungsmaterial gem. Verpackungsverordnung werden nur nach vorheriger Rücksprache und frachtfrei akzeptiert.

2. Versand, Gefahrenübergang

(1) Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Sonderwünsche gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.
(2) Die Gefahr geht – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – auf den Käufer über, sobald die Lieferung unser Lager oder den sonstigen bestimmungsgemäßen Versandort verlassen hat. Wird der Versand der Ware durch den Käufer oder dessen Beauftragten verzögert, geht die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der Ware mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(3) Übernehmen wir Verladung auf Versicherung, so haften wir nur insoweit, als uns selbst der Frachtführer bzw. der Versicherer haftet.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Lieferstelle in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei der Lieferung bzw. Leistung. Bei einem Netto-Warenwert unter Euro 400,00 behalten wir uns die Ablehnung des Auftrages bzw. die Erhebung eines Mindermengenzuschlages bis zu dieser Summe vor. Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf alle Aufträge werden Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten berechnet.
(2) Unsere Zahlungsbedingungen sind auf der Bestätigung ausgedruckt. Zahlungsziele sind gerechnet vom Rechnungsdatum. Die Zahlung ist fällig und zahlbar, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Hiervon abweichende Sondervereinbarungen müssen schriftlich vereinbart werden.
(3) Die Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, dürfen Zahlungen des Käufers jedoch nur in dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.
(4) Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe berechnet, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrent-Kredite bei unserer Hausbank zahlen müssen.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen einschließlich, derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführen. Uns zustehende etwaige weiterführende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Lieferung, Lieferfristen, Abnahme

(1) Alle von uns bestätigten oder bekanntgegebenen Lieferfristen basieren nach bestem Wissen auf Informationen zum Zeitpunkt der Bestätigung. Die Angabe der Kalenderwoche bezieht sich immer auf den Termin des Eingangs beim Käufer. Eine mögliche Lieferverzögerung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, oder infolge höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen wie z.B. behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffmangel oder Fertigungseinstellung bei uns oder einem Zulieferer bewirkt deshalb automatisch eine Lieferwochenverschiebung.
(2) Werden dadurch Lieferungen nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde daraus irgendwelche Schadensersatzansprüche an uns herleiten kann.

(3) Sind wir aus einem der vorgenannten Gründe in Lieferverzug geraten, so hat der Kunde das Recht nach Stellung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Bei Geschäften, die keine Handelsgeschäfte sind, sind bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferungen Schadensersatzansprüche beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, bei Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung höchstens jedoch auf 5% unseres Rechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung, mit der wir uns in Verzug befinden oder die uns unmöglich geworden ist, bei Schadenersatz wegen Verspätung auf ½% höchstens jedoch auf 5% des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann.
(5) Gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so gehen alle daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Käufers, auch der pauschalisierte Schadenersatz wegen Nichterfüllung von mindestens 20% des Kaufpreises.

5. Mängelrüge, Gewährleistung

Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn die bemängelte Ware von WQE besichtigt und geprüft werden kann. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung an WQE zurückgesandt werden.
(2) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er binnen 6 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Andere Mängel hat er binnen 3 Tage nach ihrer Entdeckung, spätestens aber 6 Monate nach Auslieferung schriftlich anzuzeigen. Handelsübliche oder geringe technische, nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Ausstattung usw. können nicht beanstandet werden.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen haben wir diejenigen Teile nach unserer Wahl, die wir nach pflichtgemäßen Ermessen getroffen haben, auszubessern oder neu zu liefern, die sich seit Übernahme der Ware durch den Käufer in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unberechenbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herauszustellen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten raten oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, wenn wir eine gestellte angemessene Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung von uns unberechtigt endgültig abgelehnt oder endgültig fehlgeschlagen sind.
(5) Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Falle selbst verpflichtet, die Eignung unserer Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu überprüfen.
(6) Bei Fertigung nach Zeichnung des Käufers beschränkt sich die Gewährleistung von WQE auf die zeichnungsgemäße Ausführung, bei Lösung von Konstruktionsaufgaben im Auftrag des Käufers darauf, dass das Erzeugnis dem uns bis da in bekannten Stand der Technik entspricht.
(7) Es wird keine Gewähr geleistet für Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder ohne unsere Zustimmung eingesetzter Dritter oder übermäßiger Beanspruchung oder durch chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, entstehen.
(8) Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht oder aus sonstigem Rechtsgrunde eintreten, haften wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nur wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen.

6. Allgemeine Haftung

(1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen – insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen oder ein Haftungsausschluss aus sonstigen Gründen rechtlich nicht zulässig ist.
(2) In allen Fällen auch in den Fällen der Ziffern V.8 -, in denen in Handelsgeschäften bei grober Fahrlässigkeit oder bei diesen und Nicht- Handelsgeschäften auch ohne grobe Fahrlässigkeit die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen, bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf unseren Verkaufspreis des von uns gelieferten Produkts, auf das sich die Schadensansprüche beziehen oder aus dem sie resultieren.
(3) In jedem Fall haften wir nur im Rahmen unserer bestehenden Betriebs Haftpflichtversicherung.
(4) Wird vom Käufer/Besteller zur Be-, Verarbeitung oder Reparatur geliefertes Material bei der Be-, Verarbeitung oder Reparatur beschädigt oder unbrauchbar, so haftet WQE nur, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, jedoch nur bis zur Höhe von 10% des Bearbeitungswertes, sofern nicht Kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen unbegrenzt gehaftet wird.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollen Zahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung von Wechseln oder Schecks vor. Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Dieses Recht erlischt bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Ware oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich per Einschreibebrief unter Übergabe der für ans Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer
(2) Die Gefahr des Unterganges, der Abnutzung oder der Beschädigung während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer.
(3) Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung des Vermögens-verhältnisses des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, ohne daß damit von unserem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird.
(4) Soweit die gelieferte Ware in Eigentum von WQE steht, erfolgt eine etwaige Ver- oder Bearbeitung zum Zwecke der Herstellung einer neuen Sache im Auftrage von und für WQE, ohne WQE gegenüber Dritten zu verpflichten.
(5) Die Forderung aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird schon jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderungen Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
(6) Die von uns gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zurückgenommen. Die Ware muss sich in einem einwandfreien Zustand befinden und uns frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten erreichen. Zurückgenommene Ware wird, sofern sie sich noch in Original- Verpackung befindet, abzüglich 25% für die Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Die Höhe der Gutschrift von zurückgenommenen Waren, die vom Käufer bereits ausgepackt und / oder benutzt wurden, richtet sich nach dem jeweiligen Zustand und der Wiederverwertungsmöglichkeiten dieser Ware durch uns.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anderes Recht und Sonstiges

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Geesthacht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – ist, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Geesthacht. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl am Sitz des Käufers zu klagen.
(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Bei Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms1953 in der jeweiligen neusten Fassung. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1 Juli 1964 sowie der deutschen Ausführungsgesetze hierzu sind ausgeschlossen.
(3) Soweit in den vorstehenden Bedingungen Handelsgeschäfte angesprochen sind, stehen diesen Geschäften mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gleich.
(4) Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Rechts-wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Qualität

Die Zufriedenheit und das Vertrauen unserer Kunden gehören zu den wichtigsten Unternehmenszielen. Wir setzen dafür auf unser zertifiziertes integriertes Managementsystem.

Weitere Vorzüge

Die Zugehörigkeit zur WONIK Gruppe bringt nicht nur WQE durch ständigen Wissensaustausch Vorteile, sondern gewährleistet durch die Niederlassungen auf dem gesamten Globus, auch die Versorgungssicherheit gegenüber unseren Kunden.